Satzung

Unsere Satzung

Satzung des Angelsportverein Wadgassen e. V.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Wadgassen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wadgassen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
Oberstes Gebot des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes sowie die Förderung der Jugend. Anliegen des Angelsportverein Wadgassen e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer. Die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsmäßige, gemeinnützige Tätigkeit Der Angelsportverein Wadgassen e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch: a.) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und der Jugendhilfe einsetzen. b.) die Betätigung seiner Mitglieder im Jugend-, Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-. Natur- und Tierschutz, insbesondere durch Ausbildung der Jugend, c.) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns, d.) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung.

Der Angelsportverein Wadgassen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden

Davon unberührt bleiben die Erstattungen von Geldern, welche im Auftrag des Vorstandes von Mitgliedern des Vereines für satzungsmäßige Zwecke verauslagt werden. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsver-gütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. §3 Nr.26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
Die aktive und inaktive Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Besonders verdiente Vereinsmitglieder können die Ehrenmitgliedschaft erlangen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitglieder-versammlung.
Das Ehrenmitglied ist von allen Beiträgen befreit und hat die Rechte des Mitglieds.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied hat das Recht, die Angelfischerei in den vom Verein bewirtschafteten Gewässern, auszuüben. Dies hat unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Gewässerordnung des Vereins zu geschehen.
Inaktive Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
a.) Keine Berechtigung zum gebührenfreien Angeln an den Vereinsgewässern
b.) Keine Verpflichtung Arbeitsstunden abzuleisten
c.) Inaktive Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
d.) Bei Neuaufnahme als Inaktives Mitglied fällt keine Aufnahmegebühr an (beim Wechsel von inaktiver in aktive Mitgliedschaft ist die zum Zeitpunkt des Eintrittes gültige Aufnahmegebühr nachzuentrichten).
e.) Inaktive Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, ebenso der Wechsel von inaktiver zu aktiver Mitgliedschaft.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein tatkräftig zu unterstützen, sowie Schaden von ihm abzuwenden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschluss
Ausgeschlossen werden kann:
1. wer gegen die Vereinssatzung verstößt und die Anordnungen des Vorstandes missachtet 2. wer die Regeln der Angelfischerei grob verletzt
3. wer seinen Beitrag ohne wichtige Begründung nicht zahlt.
Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende Mitglieder sofort auszuschließen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Nach dem Ende der Mitgliedschaft vertiert der Betroffene alle Rechte am Verein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge. Arbeitseinsatz. Preise
Die Höhe des Beitrages für aktive und inaktive Mitglieder und der Aufnahmegebühr werden durch Versammlungsbeschluss festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die im laufenden Jahr aufgenommen werden, haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beitragszahlungen aussetzen oder niederschlagen.
Für die Durchführung und Anordnung von bis zu 5 Arbeitsstunden jährlich kann der Vorstand Richtlinien beschließen, die auch den finanziellen Ausgleich bei Nichtleistung vorsehen. Weitere Regelungen kann die Mitgliederversammlung treffen. Soweit ein Clubheim zum Vereinszweck betrieben wird, sind die Öffnungszeiten und Verkaufspreise vom Vorstand festzulegen, und zwar in der Form, dass diese mindestens kostendeckend sind.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Bei Bedarf sind weitere Mitgliederversammlungen möglich. Zu den Versammlungen werden die Mitglieder durch Veröffentlichung im Wadgasser Nachrichtenblatt oder persönlich, mindestens 2 Wochen vorher, eingeladen. Auch Einladung durch E-Mail ist möglich (hier gilt die zuletzt bekannte E-Mail Anschrift)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens, 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder und 3/5 des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Mitglieder-versammlung innerhalb von 4 Wochenwiederholt. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn 1/4 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. sie wählt alle 3 Jahre den Vorstand
2. sie nimmt jährlich den Geschäftsbericht der Vorstände und den Bericht der Revisoren entgegen und entlastet den Vorstand
3. sie diskutiert die Vereinstätigkeit
4. sie kann besondere Beschlüsse fassen, an die der Vorstand gebunden ist
5. sie wählt die Revisoren

§ 9 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geführt.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem 1.Kassierer,
e) dem 2.Kassierer,
f) dem Gewässerwart,
g) dem Jugendwart,
h) dem Kontrolleur,
i) dem Sportwart,

j) den mindestens 2 und höchstens 4 Beisitzern.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
Personalunion ist möglich, ausgenommen hiervon ist eine Personalunion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Vertretung des Vereins
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1.Kassierer und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
Je zwei von Ihnen vertreten gemeinsam, wobei einer immer der 1. Vorsitzende sein muss.

§ 11 1.Vorsitzender
Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere:
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
2. die Verfügung über die vom Vorstand genehmigten Geldmittel
3. die Bildung von Arbeitsausschüssen

§ 12 2.Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktionen gehindert ist.

§ 13 Kasse und 1.Kassierer
Der Kassierer hat die Vereinskasse nach den jeweiligen Erfordernissen und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Er führt die Mitgliederliste und regelt die Formalien der Ein- und Austritte. Die Kasse ist zum Ende des Geschäftsjahres abzuschließen, sie ist durch 2 Revisoren, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
Die Revisoren sollen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 14 2.Kassierer
Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktionen gehindert ist.

§ 15 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er protokolliert die Sitzungen des Vorstandes sowie die Versammlungen der Mitglieder. Der Schriftführer hat die Protokolle zu unterschreiben und durch den 1. Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.

§ 16 Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen und Wahlen der Vereinsorgane gilt einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung sagt etwas anderes aus. Die Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag ist geheime Abstimmung möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 17 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Hierfür ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Nach Auflösung des Vereins ist der nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten verbleibende Liquidationsüberschuss dem Landkreis Saarlouis zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zur Verfügung zu stellen.

Stand 02.02.2017